Richtlinien

RICHTILINIEN
für die
EUROPÄISCHE LUTHERISCHE KONFERENZ

      (angenommen am 25. Juni 1999 / 16. ELK; letzte Änderungen am 02. Juni 2018 / 25. ELK)

 

Präambel

      Die Europäische Lutherische Konferenz (ELK) ist der Zusammenschluss bekenntnisgebundener evangelisch-lutherischer Kirchen in Europa, die ihren Beitritt zur Konferenz erklärt haben.

Artikel 1 : Bekenntnis

      Die Mitgliedskirchen bekennen sich zur Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments als dem unfehlbaren Wort Gottes und erkennen die im Konkordienbuch von 1580 enthaltenen Bekenntnisse der evangelisch-lutherischen Kirche als deren rechte und verbindliche Auslegung an.

Artikel 2 :  Zweck und Aufgabe

      Die Europäische Lutherische Konferenz fördert die Einigkeit, Gemeinschaft und Zusammen­arbeit zwischen den Mitgliedskirchen durch detaillierte theologische und missionarische Beratung.

      Sie unterstützt das Bemühen um Kirchengemeinschaft zwischen ihren Gliedern und Gastkirchen.

      Über die Feststellung von Kirchengemeinschaft entscheidet die Einzelkirche.

Artikel 3 : Mitglieder und Gäste

  1. Mitglieder sind die Kirchen,
  • die die Voraussetzungen gemäss Art. 1 erfüllen,
  • schon bisher regelmässig an den Tagungen der ELK teilgenommen haben
  • und diese Mitgliedschaft durch ausdrückliche Beitrittserklärung bestätigen.
  1. Andere bekenntnisgebundene evangelisch-lutherische Kirchen können die Mitgliedschaft in der ELK beantragen. Über die Aufnahme berät und entscheidet die ELK auf der nächsten auf den Antrag folgenden Tagung. Zu dieser Tagung sind die antragstellenden Kirchen als Gäste einzuladen.
  2. Außerdem können bekenntnisgebundene evangelisch-lutherische Kirchen, die nicht Mitglieder sind, als Gäste an den Tagungen teilnehmen.

Artikel 4 : Tagungen

  1. Die Tagungen der Europäischen Lutherischen Konferenz finden in der Regel alle zwei oder drei Jahre statt. Eine Koordination der Termine/Treffen mit der ILC Regional Konferenz ist wünschenswert.
  2. An ihnen nehmen die Mitgliedskirchen grundsätzlich mit jeweils einem ordinierten und einem Laien-Vertreter teil. Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) hat das Recht, drei ordinierte und drei Laien-Vertreter zu entsenden.
  3. Die Sprachen, in welchen die Referate gehalten werden können, werden von dem Leitungsgremium in Absprache mit der gastgebenden Kirche festgelegt und in der Einladung bekannt gegeben.

      Die Übersetzung der Referate erfolgt vor der Tagung schriftlich.

      Die Diskussionsbeiträge werden bei Bedarf während der Tagung übersetzt werden.

  1. Die Leitung der Europäischen Lutherischen Konferenz legt in Absprache mit den Mitgliedskirchen Zeit und Dauer der Tagung fest (in der Regel drei Arbeitstage mit zusätzlicher Zeit zur Begegnung mit einladender Kirche und Gastgeberland).
  2. Die Einladungen (zu den Tagungen) sollen mit einer vorläufigen Tagesordnung ein Jahr vor der Tagung an die Kirchenleitungen gehen.

      Ergänzungen und Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens sechs Monate vor Beginn einer Tagung bei der Leitung eingehen.

      Über die Behandlung später eingehender Anträge entscheidet die Leitung im Zusammenhang mit der endgültigen Tagesordnung.

Artikel 5 : Stimmrecht und Rederecht

  1. Die von den Mitgliedskirchen entsandten Vertreter haben Rede- und Stimmrecht.
  2. Die Vertreter von Kirchen mit Gaststatus haben Rede-, aber kein Stimmrecht.

      Das Gleiche gilt von Einzelpersonen, die das Leitungsgremium (etwa als Referenten) zu den Tagungen einlädt.

  1. Zuhörer aus den Mitgliedskirchen haben nur dann Rederecht, wenn das Leitungsgremium es beschliesst.

Artikel 6 : Leitung

  1. Die Leitung der Europäischen Lutherischen Konferenz besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer. Diese drei müssen Pastoren aus drei verschiedenen Mitgliedskirchen sein.
  2. Ihre Wahl erfolgt auf den Tagungen der ELK durch die anwesenden Vertreter der Mitgliedskirchen.

      Gewählt werden können nur anwesende Vertreter der Mitgliedskirchen. Diese Regelung gilt nicht im Falle der Wiederwahl von Gliedern des Leitungsgremiums, wenn sie aus dringenden persönlichen Gründen verhindert sind.

  1. Die Kandidaten werden auf der Tagung nominiert.
  2. Die Amtszeit geht bis zur nächsten ordentlichen Tagung der ELK.

Artikel 7 : Finanzierung

  1. Die Europäische Lutherische Konferenz bildet einen Fonds zur Finanzierung ihrer Arbeit:
  2. a) Verwaltungskosten, insbesondere Reisekosten zu den Sitzungen des Leitungsgremiums und eventueller Ausschüsse;
  3. b) Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Delegierten der Mitgliedskirchen bei den ELK-Tagungen.
  4. Die Mitgliedskirchen zahlen jeweils Jahresbeiträge ein.

      Fälligkeit und Höhen der Zahlungen erfolgen nach einem Schlüssel, den die ELK-Leitung im Einvernehmen mit den Leitungen der Mitgliedskirchen unter Berücksichtigung des Bedarfs und der Stärke erarbeitet.

  1. Zur Verwaltung des Fonds setzt die Leitung einen Kassierer ein, der Glied einer Mitgliedskirche sein muss.
  2. Die Fahrtkosten der Delegierten der Mitgliedskirchen und der Referenten werden gemäß der Zahl der entsandten Vertreter auf die einzelnen Mitgliedskirchen umgelegt.

      Für die Reise sind die preisgünstigsten Verkehrsmittel zu benutzen.

      Alle Gäste tragen entstehende Kosten für Reise und Aufenthalt selbst.

Artikel 8 : Ausschüsse und Initiativen

      Die Europäische Lutherische Konferenz kann Ausschüsse bilden und in Absprache mit den Mitgliedskirchen Initiativen in den Bereichen Theologie, Mission und kirchliche Gemeinschaft ergreifen.

      Über die Ergebnisse ist den Mitgliedskirchen und Tagungsteilnehmern zu berichten.

Artikel 9 : Annahme und Änderungen

      Anträge auf Änderungen der Richtlinien müssen von einer oder mehreren Mitgliedskirchen schriftlich mindestens ein Jahr vor der nächsten ELK Tagung an den Vorsitzenden gerichtet werden.

      Der Wortlaut eventueller Änderungsanträge ist sofort vom ELK Vorsitzenden den Mitgliedskirchen - und rechtzeitig den Delegierten - bekannt zu geben.

      Änderungsvorschläge zu den Änderungsanträgen können auch noch bis drei Monate vor der ELK Tagung eingereicht werden.

      Über die Behandlung später eingehender Anträge entscheidet die Leitung.

      Die nächstfolgende ELK Tagung befindet über die vorliegenden Anträge mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter.

 

 

      Diese Richtlinien wurden von der Tagung der Europäischen Lutherischen Konferenz am Tag der Augsburgischen Konfession, den 25. Juni 1999 in La Petite Pierre (Frankreich) angenommen.

      Pfarrer Dr Horst Neumann, ELK Vorsitzender

 

      Letzte Änderungen wurden von der 25. ELK-Tagung am 2. Juni 2018 in Hoddesdon (England) beschlossen.

      Pfarrer Klaus Pahlen, ELK Vorsitzender